Verstößt die neue Google Werbe-ID gegen das Gesetz?

Verstößt die neue Google Werbe-ID gegen das Gesetz?

Jeder hat sich schon einmal über Werbung auf dem Smartphone geärgert. Diese Tatsache hindert die großen Unternehmen im Internetgeschäft aber nicht daran, diese Werbung zu schalten, die nach Möglichkeit zugleich noch personalisiert sein sollte. Auch die Google Werbe-ID gehört mittlerweile zum Alltag, die Frage ist nur: Wie lange noch? Ein Datenschützer hat Google bereits gewarnt, dass das Unternehmen die Beschwerden von Bürgerrechtlern ernst nehmen soll. Jetzt gibt es sogar eine offizielle Beschwerde gegen die Google Werbe-ID.

Google Werbe-ID – möglich mit AAID


In der vergangenen Woche hat die Bürgerrechtsorganisation Noyb.eu zusammen mit einem Android Anwender in Österreich bei der Datenschutzbehörde offiziell eine Beschwerde gegen Google eingereicht. Die Organisation wie auch der Android-Anwender sind der Meinung, dass die gängige Google Werbe-ID auf Smartphones mit einem Android Betriebssystem mit der Hilfe von AAID entsteht. Das heißt, Google erhebt die Nutzerdaten anhand der sogenannten Android Advertising ID und verstößt damit gegen die DSGVO, die Datenschutz-Grundverordnung. Die AAID wird immer erstellt, wenn der Nutzer sein Android-Smartphone neu einrichtet. Durch die alphanumerische Kennung wird dem Nutzer anschließend personalisierte Werbung gezeigt. Bevor es die Google Werbe-ID gab, wurden sogar noch sensiblere Daten wie etwa die Nummer des Gerätes für das Tracking genutzt.

Was rät Google den Nutzern?

Die AAID kann im Unterschied zur IMEI, also zur Gerätenummer, jederzeit zurückgesetzt werden. Dazu hat Google den Beschwerdeführern jetzt auch geraten. Wird die Google Werbe-ID zurückgesetzt, wird auch automatisch eine neue Kennzahl generiert. Diese Kennzahl darf die Informationen der alten Nummer nur mit der Zustimmung des Smartphonebesitzers verwenden. Außerdem sollen die Werbenetzwerke die AAID eines Nutzers nicht mehr zusammen mit personenbezogenen Daten wie der IP-Adresse oder der IMEI speichern dürfen. Sie müssen vielmehr die Wünsche des Nutzers respektieren, wenn dieser keine persönliche Werbung möchte.

Die Geschäftspraktiken sind bekannt

Die Bürgerrechtsorganisation weist in ihrer Beschwerde darauf hin, dass Unternehmen wie Google auf bereits bekannte Geschäftspraktiken zurückgreifen, wie beispielsweise das „Cross-Device-Tracking“. Es gibt mittlerweile Studien, die nachgewiesen haben, dass die AAID auch in Verbindung mit vielen anderen Einstellungen gespeichert werden, wie IP-Adresse, GPS-Koordinaten, Mailadressen oder Telefonnummern. Diese Einstellungen werden zudem gemeinsam genutzt und falls Bedarf besteht, auch mit den bereits bestehenden Werten verknüpft. Dies heißt, es gibt ein dauerhaftes Tracking von Nutzern, die Android als Betriebssystem haben, selbst wenn die AAID zurückgesetzt wurde.

Der Nutzer hat keine Chance

Nach Ansicht der Noyb.eu verstößt die Praxis der Unternehmen gegen die DSGVO, denn der Nutzer hat keine Möglichkeit, die Verarbeitung seiner Daten auf Wunsch zu unterbinden. Die AAID lässt sich nur zurücksetzen, entfernen lässt sie sich jedoch nicht. Damit generiert sie automatisch immer wieder eine neue Google Werbe-ID. Bei Apple sieht es etwas anders aus, hier lässt sich die Ad-ID mit Nullen überschreiben.

Fazit zur Google Werbe-ID

Die Datenschützer wollen, dass Google sie und ihre Beschwerde ernst nimmt, was verständlich ist. Es gibt bereits „erhebliche datenschutzrechtliche Zweifel“ an der AAID. Der Nutzer hat nur die Wahl, ob er entweder mit der neuen oder mit der alten, schon bestehenden ID getrackt wird. Die Einwilligung der Nutzer in dieses Tracking ist nur schwer zu erkennen. Google ist also gut beraten, sich mit diesem heiklen Thema zu beschäftigen.

Bild: @ depositphotos.com / rafapress

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