Neues Telekommunikationsgesetz: Handyverträge monatlich kündbar

Handyverträge Kündigung

Die Kündigungsfrist verpasst und zack – wieder ein Jahr an den Mobilfunkanbieter gebunden. Und das, obwohl man selbst doch eigentlich zu einem besseren Angebot bei einem anderen Anbieter wechseln wollte. In der Vergangenheit hieß es an dieser Stelle, dass ein Jahr warten angesagt war. Doch dieser eher nervige Zustand gehört schon bald der Vergangenheit an. Durch ein neues Gesetz sind Kunden in puncto Internet- und Handyverträge schon bald wesentlich besser geschützt.

Telekommunikationsgesetz: Novelle bringt besseren Schutz für Verbraucher

Am Mittwoch, dem 1. Dezember 2021, ist das novellierte Telekommunikationsgesetz in Kraft getreten. Mit an Bord ist etwa ein wesentlich besserer Schutz für den Verbraucher in Hinsicht auf Mobilfunkverträge. Denn Verträge, die sich nach Ablauf um ein Jahr verlängern, sind dadurch zukünftig monatlich kündbar.

„Verbraucher stecken dann nicht mehr in ihrem Altvertrag fest, nur weil sie eine Frist versäumt haben“, so Susanne Blohm vom Verbraucherzentrale Bundesverband gegenüber der dpa in Berlin. Man hoffe auf einen veränderten Wettbewerb zugunsten der Endverbraucher.

Handyverträge: O2-Aktion mit Vorbildwirkung

„Der Verbraucher bekommt mehr Rechte und kann einfacher wechseln – das kann den Druck auf die Anbieter erhöhen, mit besseren Tarifen um die Kundengunst zu werben“
Susanne Blohm, Verbraucherzentrale Bundesverband

Positive Bewegungen sind bereits jetzt auf dem Markt erkennbar, erklärte Blohm am Beispiel von O2 (Telefónica) und lobte das Unternehmen für seine Vorgehensweise. Dort streicht man in einer auf (vorerst) sechs Monate angelegten Aktion die Zusatzkosten bei Vertragsabschluss, wenn sich der potenzielle Kunde für die Möglichkeit des monatlichen Kündigens entscheidet. Andere Anbieter erheben an dieser Stelle entsprechende Zusatzkosten.

Neuerungen lassen sich aber nicht in nur in Sachen Vertragsabschluss finden. Auch bei Störungen sollen Verbrauchen künftig besser geschützt sein. Hat beispielsweise ein Haushhalt durch eine Störung kein Festnetz-Internet, muss das Problem innerhalb von zwei Kalendertageben behoben werden. Anderenfalls entsteht ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von mindestens fünf Euro für den dritten und vierten Tag sowie mindestens zehn Euro ab dem fünften Tag.

Auch wenn Internetanbieter meist an einer schnellen Lösung interessiert sind, erhöht diese Maßnahme noch einmal den Druck auf die Anbieter und Verbraucher können sich im Ernstfall zumindest auf eine kleine Entschädigung freuen.

Minderungsrecht und kostenlose Rufnummern-Mitnahme

Neben einem neuen Kündigungsrecht und einem Entstörungsrecht beinhaltet das novellierte Telekommunikationsgesetz ebenfalls das Minderungsrecht.

Ist die vertraglich vereinbarte Datenübertragungsrate deutlich schlechter als vereinbart, kann die Monatszahlung reduziert werden. Wurde beispielsweise ein Vertrag über einen DSL-Anschluss mit 100 Mbit/s abgeschlossen und es werden lediglich 50 Mbit/s erreicht, so besteht ein Minderungsrecht von 50 Prozent. Alternativ besteht das Recht, den Vertrag ohne Frist zu kündigen.

Messtool für Breitbandinternet geht an den Start

Bei einer Störung greift zusätzlich das vorab erläuterte Entstörungsrecht und sorgt für eine Entschädigung ab dem dritten Tag ohne Internetzugang. Die genauen Details zum Minderungsrecht stehen jedoch noch aus, da die Bundesnetzagentur noch Vorgaben zur Häufigkeit der Messungen über ihr Messtool breitbandnutzung.de festlegen muss. Dieses wird voraussichtlich ab dem 13. Dezember an den Start gehen.

Abschließend noch ein positiver Aspekt für den Verbraucher: Die Mitnahme von Rufnummern bei einem Anbieterwechsel muss zukünftig immer kostenlos sein.

Bildnachweis: Handyverträge nach neuem Telekommunikationsgesetz mit 1 Monat Kündigungsfrist. (Bild: Pixabay/Herbinisaac)